Erbschaft einer Immobilie
Immobilie geerbt in Kronberg im Taunus - was nun?
Was gilt es bei der Erbschaft einer Immobilie zu beachten in Kronberg im Taunus ?
Was bei einer Erbschaft zu beachten ist und welche Möglichkeiten sich für Sie ergeben haben wir nachfolgend zusammengestellt.
Immobilien gehören zu den bedeutsamsten Vermögenswerten, insbesondere in Ballungszentren oder auch in peripheren Lagen.
Eine geerbte Immobilie in Kronberg im Taunus kann Ihre wirtschaftliche Situation sowohl zum Guten als auch zum schlechten verändern. Grund genug, einen etwas detaillierten Blick auf ihre Handlungsmöglichkeiten zu werfen. Gesetzliche Fristen, rechtliche Regelungen sowie die Forderungen des Finanzamtes sollten bekannt sein und beachtet werden. Auch bedarf es einer Wertermittlung der Immobilie sowie die Kenntnis über die eigene Vermögenssituation als auch die des Erblassers.
Im Folgenden haben wir einen Leitfaden für Sie zusammengestellt:
Klärung der Nachlassregelung für die geerbte Immobilie
In welcher Rechtsstellung befinden Sie sich laut Erbgesetz? Zu unterscheiden ist, ob Sie Alleinerbe sind oder gemeinschaftlich mit weiteren Angehörigen geerbt haben. Sofern ein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers vorliegt gehen hieraus alle Details hinsichtlich der Aufteilung des Erbes hervor. Wurde hingegen die Verfügung des Erbes nicht festgelegt, so wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Begünstigt sind hierbei die Hinterbliebenen mit dem engsten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Der Verwandtschaftsgrad – Unterteilung in 3 Ordnungen:
- Grad 1: Ehepartner / Partner, Kinder, Enkel, Urenkel
- Grad 2: Eltern, Geschwister, Nichten / Neffen
- Grad 3: Großeltern, deren Nachkommen (Tante, Onkel)
Solange es Erben der ersten Ordnung gibt, werden Verwandte der übrigen Ordnungen bei der Erbverteilung nicht beachtet. Wenn die Eltern noch leben haben ihre Nachkommen keinen Anspruch auf das Erbe, sondern lediglich Ehegatten und Lebenspartner. Die Erbfolgeregelung bezieht sich also ausschließlich auf die biologische Verwandtschaft sowie adoptierte Kinder. Andere Verwandtschaftsgrade besitzen kein gesetzliches Erbrecht.
Die Erbengemeinschaft
Grundsätzlich sind in einer Erbengemeinschaft alle Erbenden an der gesamten Erbmasse beteiligt. Die Aufteilung erfolgt gemäß Erbauseinandersetzung (Prinzip der natürlichen Teilung). Hiernach nimmt sich jeder Erbende gewisse Gegenstände aus der Erbmasse bis alles aufgeteilt ist. Diese natürliche Teilung ist jedoch dann nicht mehr möglich, sobald eine Immobilie zur Erbmasse gehört, die den Wert des übrigen Vermögens übersteigt. In diesem Fall müssen die Erben gemeinschaftlich und einstimmig über die Verwendung der Immobilie entscheiden.
Verschiedene Handlungsoptionen stehen hierbei zur Verfügung:
a) Auszahlung der Miterben
Möchten Sie zum Beispiel selbst in das anteilig geerbte Haus einziehen, müssen Sie die Miterben auszahlen. Ein entsprechender Vertrag wird vom Notar aufgesetzt und dieser notariell beglaubigt.
b) Einvernehmlicher Verkauf
Ein Großteil der Erbengemeinschaften entscheiden sich für den Immobilienverkauf, da mit dem Verkauf das Konfliktpotenzial minimiert wird. Der Verkaufserlös wird unter den Erben aufgeteilt. Für den Verkauf ist die Beauftragung eines neutralen Maklers dringend zu empfehlen, denn als objektiver Berater tritt er unparteiisch auf und berücksichtigt die Belange aller beteiligten Miterben. Hierdurch vermeiden Sie etwaige Bereicherungsvorwürfe und stehen damit auf der sicheren Seite.
c) Teilungsversteigerung von Erbanteilen
Sofern sich die Erbengemeinschaft nicht einstimmig auf die künftige Nutzung der Immobilie einigen können, droht die Teilversteigerung, was als das letzte Mittel der Wahl angesehen werden kann. Die Teilungsversteigerung kann von jedem einzelnen Mitglied beantragt werden. Hierin unterscheidet sich das Prozedere von allen anderen Handlungsalternativen, die nämlich nach geltendem Recht von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich getragen werden müssen. Bei der Teilungsversteigerung versteigert ein Miterbe seinen Anteil am Gesamterben, den die anderen Miterben dann ersteigern können. Zu beachten ist, dass hierbei ausschließlich der gesamte Erbanteil versteigert wird und nicht nur ein einzelner Gegenstand.
Sofern sich die Erbengemeinschaft nicht einstimmig auf die künftige Nutzung der Immobilie einigen können, droht die Teilversteigerung, was als das letzte Mittel der Wahl angesehen werden kann. Die Teilungsversteigerung kann von jedem einzelnen Mitglied beantragt werden. Hierin unterscheidet sich das Prozedere von allen anderen Handlungsalternativen, die nämlich nach geltendem Recht von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich getragen werden müssen. Bei der Teilungsversteigerung versteigert ein Miterbe seinen Anteil am Gesamterben, den die anderen Miterben dann ersteigern können. Zu beachten ist, dass hierbei ausschließlich der gesamte Erbanteil versteigert wird und nicht nur ein einzelner Gegenstand.
Die Problematik dieses Vorgehens besteht darin, dass bei dieser Art der Versteigerung zumeist Preise erzielt werden, die weit unterhalb des Verkehrswertes liegen. Darüber hinaus fallen nicht unerhebliche Verfahrenskosten an. Die Teilungsversteigerung stellt somit die zumeist ungünstigste Option dar, da sie Risiken birgt und häufig mit wirtschaftlichen Einbußen einher geht.


